Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Basisausbildung:
Wie bereits seit der Novellierung des Ärztegesetzes mit BGBI. I Nr. 82/2014 hinlänglich bekannt, beginnt die allgemeinärztliche bzw. fachärztliche Ausbildung grundsätzlich mit der so genannten Basisausbildung in der Dauer von neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten. Als Ausbildungsstätte für diese Basisausbildung sind alle allgemeinen Krankenanstalten (Standard-, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten) gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) ex lege anerkannt.
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:
Beschreitet man im Anschluss an die Basisausbildung die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, so ist noch eine Restausbildungszeit von insgesamt 33 Monaten zu absolvieren, wobei 27 Monate im Rahmen eines Spitalsturnus (9 Monate Innere Medizin, 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde, 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 3 Monate Orthopädie und Traumatologie, 3 Monate Neurologie, 3 Monate Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und 3 Monate aus Haut- und Geschlechtskrankheiten oder HNO oder Augenheilkunde und Optometrie oder Urologie oder Anästhesie und Intensivmedizin) zu absolvieren sind, ehe am Ende der Ausbildung vorerst in der Dauer von sechs Monaten die Ausbildung in einer Lehrpraxis ihren Abschluss findet.
Ausbildung zum Facharzt:
Beschreitet man im Anschluss an die Basisausbildung die Ausbildung zum Facharzt, so ist grundsätzlich noch eine Restausbildungszeit von insgesamt 63 Monaten (39 Monate bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) zu absolvieren, wobei sich die Aufteilung zwischen Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung wie folgt verhält:
Sonderfächer | Dauer Sonderfach-Grundausbildung | Dauer Sonderfach-Schwerpunktausbildung |
Chirurgische Sonderfächer (ausgenommen Neurochirurgie und Plastische Chirurgie) | 15 Monate | 48 Monate |
Internistische Sonderfächer | 27 Monate | 36 Monate |
Klinisch-Immunologische Sonderfächer | 27 Monate | 36 Monate |
Transfusionsmedizin | 27 Monate | 36 Monate |
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | 15 Monate | 24 Monate |
Alle übrigen Sonderfächer | 36 Monate | 27 Monate |
Die Gesamtdauer der fachärztlichen Ausbildung beträgt somit auch weiterhin 72 Monate (inkl. 9 Monate Basisausbildung). Die bisherige Systematik der Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer) im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung wird hinkünftig ebenso wie jene der Additivfächer zur Gänze entfallen.
Ausbildung in Teilzeit:
Sowohl die neunmonatige Basisausbildung als auch die Sonderfach-Grundfachausbildung und die Sonderfach-Schwerpunktausbildung können in Form einer Teilzeitbeschäftigung absolviert werden, was allerdings eine entsprechende Verlängerung der Ausbildungszeit nach sich zieht. Die Ausbildungsordnung sieht nunmehr vor, dass 2/3 der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7:00 und 16:00 zu absolvieren sind, während die bisherige „Kernausbildungszeit“ zwischen 7:00 und 13:00 festgelegt war.
Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste:
Die aktuelle Ausbildungsordnung sieht nunmehr vor, dass bei fachlicher Erfordernis und sofern arbeitsrechtlich zulässig vom Turnusarzt zumindest ein Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren ist. Weiters ist normiert, dass sich bei Teilzeitbeschäftigung der Durchrechnungszeitraum gemäß der Teilzeitbeschäftigung verlängert, was bedeutet, dass z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % drei Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste in sechs Monaten zu absolvieren sind.
Sechstelregelung:
Darunter versteht man, dass Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten (z. B. Mutterschutz) zur Gänze auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt angerechnet werden, sofern der entfallende Teil der Ausbildung insgesamt 1/6 der jeweils vorgeschriebenen Ausbildungszeit nicht überschreitet (Sechstelregelung). Erfreulicherweise sind mit der neuen Ausbildungsordnung dezidiert auch Zeiten der Familienhospizkarenz, Pflegekarenz und Elternkarenz nach MSchG bzw. VKG in das Regime der Sechstelregelung mitaufgenommen worden.
Vermittlung von Ausbildungsinhalten durch Konsiliarärzte:
Die Liste jener Fachgebiete, die im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch durch einen Konsiliararzt vermittelt werden können und somit für die Ausbildung anrechenbar sind, wurde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie und Urologie erweitert.
Ausbildungsplan:
Jedem Turnusarzt ist von Rechtsträgerseite am Beginn seiner Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Ebenso kann der Ausbildungsplan im Bereich der fachärztlichen Ausbildung eine Rotation in eine andere Ausbildungsstätte vorsehen.
Neues Sonderfach Orthopädie und Traumatologie:
Bekanntlich werden mit der neuen Ausbildungsordnung 2015 die beiden Sonderfächer Unfallchirurgie und Orthopädie und Orthopädische Chirurgie zum neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt. Damit eng verbunden drängt sich naturgemäß sofort die Frage auf, welche „Umstiegsszenarien“ von Seiten des Gesetzgebers normiert wurden.
Ärzte, die vor 31. Mai 2015 ihre Facharztausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie oder zum Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, können diese nach der bisherigen Ausbildungssystematik (Ausbildungsordnung 2006) beenden. Bei einem allfällig gewünschten Wechsel in die neue Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie sind 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie und 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nach der Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen bzw. noch zu absolvieren, die restlichen 8 Monate (auf eine Gesamtausbildungsdauer von 72 Monaten) können durch bereits absolvierte Nebenfächer oder sonstige Ausbildungszeiten (insbesondere in konservativen Fächern) abgedeckt werden.
Fachärzte für Unfallchirurgie bzw. für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie können als Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie in die Ärzteliste eingetragen werden, sofern sie bis 31. Mai 2021 eine ergänzende Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 und höchstens 27 Monaten absolvieren. Da auf diese ergänzende Ausbildung bereits absolvierte chirurgische und konservative Tätigkeiten der bisherigen Berufsausübung angerechnet werden können, sind allfällige Anträge hinsichtlich des Wechsels in das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie einem eigens bei der Österreichischen Ärztekammer einzurichtenden Ausschuss vorzulegen, der die für den Wechsel noch zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß konkret festlegt.
Übergangsfrist:
Alle Ärzte, die bis zum 31. Mai 2015 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, können ihre gesamte Ausbildung nach der Ausbildungsordnung 2006 absolvieren. Dies gilt grundsätzlich auch für jene Ausbildungen, die erst in Zukunft begonnen werden. Daher kann bspw. ein Arzt, der Ende Juni 2016 seine Turnusarztausbildung nach der ÄAO 2006 beenden wird und somit zum 31. Mai 2015 bereits in die Ärzteliste eingetragen war, seine anschließende Facharztausbildung ab Juli 2016 nach der ÄAO 2006 absolvieren. Ärzte, die ihre Ausbildung, sei es zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, zwar vor dem 31. Mai 2015 begonnen haben, nunmehr aber ihre Ausbildung nach der neuen Ausbildungssystematik nach der ÄAO 2015 fortsetzen bzw. beenden wollen, können frühestens mit 1. März 2016 in die neue Ausbildung wechseln. Bei einem derartigen Wechsel kann gemäß § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 die neunmonatige Basisausbildung als erfüllt angesehen werden, sofern bereits in der Dauer von neun Monaten Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten absolviert worden sind. Weitere Ausbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit ebenso auf die Dauer der nach der ÄAO 2015 zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen.
Änderung Sonderfachbezeichnung:
Bekanntlich wurden einige Sonderfächer mit der gegenständlichen Ausbildungsordnung umbenannt, so beispielsweise das Sonderfach Hals-, - Nasen- und Ohrenkrankheiten, welches nunmehr Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde heißt. Den betreffenden Fachärzten steht es frei, die neue oder alte Sonderfachbezeichnung zu verwenden, auch ändert sich nichts am bisherigen Berechtigungsumfang.
Änderungen Sonderfachbereich Innere Medizin:
Nach der Ausbildungsordnung 2006 war es bekanntlich möglich, unter anderem im Bereich des Sonderfaches Innere Medizin eine Reihe von Zusatzfächern (Additivfächern) zu absolvieren. Diesem „Spezialisierungstrend“ in der Inneren Medizin wurde mit der Ausbildungsordnung 2015 insofern Rechnung getragen, als nunmehr nach Absolvierung der 27monatigen Sonderfach-Grundausbildung eine 36monatige Sonderfach-Schwerpunktausbildung in einem bestimmten Teilgebiet der Inneren Medizin (Kardiologie, Nephrologie, Rheumatologie, etc.) erfolgt. Die erfolgreiche Absolvierung z. B. der Sonderfach-Schwerpunktausbildung Kardiologie berechtigt hinkünftig einen Arzt, sich als Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 11.8. ÄAO 2015 zu bezeichnen. Ebenso ist ein Arzt, der sowohl seine Facharztausbildung als auch seine Additivfachausbildung vor dem 1. Juni 2015 bereits erfolgreich absolviert hat, berechtigt, nunmehr die nach der neuen Ausbildungsordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer (z. B. Innere Medizin und Kardiologie) zu führen.
Zur vertiefenden Information rund um alle Fragen zur neuen Ausbildungsordnung steht Ihnen die aktuelle Fassung der Ausbildungsordnung 2015 auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ unter www.aekooe.at/ausbildung jederzeit zur Verfügung.
Die konkreten Ausbildungsinhalte der Basisausbildung sowie aller Grundfach- und Schwerpunktausbildungen in den einzelnen Sonderfächern werden durch jeweils eigene Rasterzeugnisse geregelt, die endgültige Beschlussfassung über alle Rasterzeugnisse ist im Rahmen des diesjährigen österreichweiten Kammertages am 19. Juni 2015 durch die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer erfolgt. Die aktuellen Versionen zur Einsichtnahme bzw. zum Download finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer unter http://www.aerztekammer.at/kef_und_rz-v_2015_anlagen.