Ärztin wegen Rede gegen Corona-Impfung entlassen
Ansprache einer Ärztin bei Demonstration
Bei einer Demonstration mit ca. 250 Teilnehmern gegen die Corona-Schutzimpfung und die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie äußerte sich die Amtsärztin auszugsweise wie folgt:
- Man hat uns glauben gemacht, dass wir statt eines gesunden Immunsystems nur mehr die Pharmaindustrie brauchen. (…..) Ich bin seit 23 Jahren Ärztin und mache hier nicht mit.
- Niemand, niemand sagt uns, wie wir zu behandeln und therapieren sind.
- ....... wie könnt ihr euch erklären, dass jetzt unsere Alten in den Heimen mit experimentellen Impfstoffen erledigt werden?
- Unter dem Deckmantel der Gesundheit versucht man uns krank zu machen und mit Funkstrahlung zu versorgen, die seinesgleichen sucht.
Dienstgeber beendet Dienstverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund
Aufgrund der getätigten Aussagen wurde die Amtsärztin am 21.01.2021 dienstfrei gestellt und schließlich am 16.02.2021 wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit entlassen.
Entlassung war gerechtfertigt
Die beiden Vorinstanzen wiesen die von der Ärztin jeweils dagegen erhobene Klage gegen das Land Burgenland als Dienstgeber ab und der OGH (8 ObA 44/22m) wies die geltend gemachte außerordentliche Revision zurück.
Begründet wurde dies vor allem damit, dass gemäß § 81 Abs 1 Z 2 Bgld LVBG ein Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses unter anderem dann vorliegt, wenn jemand eine Handlung begeht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dies dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Dienstnehmer seine Pflichten nicht mehr ordentlich erfüllen werde, sodass die dienstlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet sind. Die von der klagenden Ärztin ins Treffen geführte Behauptung, dass sie diese Rede als Privatperson gehalten hätte, ging deshalb ins Leere, weil erstens das gesamte Verhalten zu beurteilen ist und zweitens der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darauf hingewiesen hat, dass sich der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben könne. Im konkreten Fall ergab sich die Erfüllung des Tatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin schon aufgrund ihrer Äußerung, dass sie sich den Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Pandemie widersetzen werde, obwohl sie als Amtsärztin nach § 41 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet war, behördliche Maßnahmen zu vollziehen, so der OGH. Die Beurteilung einer zur Entlassung berechtigten Vertrauensunwürdigkeit in dem Sinne, ob dem Dienstgeber die weitere Beschäftigung noch zumutbar ist, hängt zudem stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA