Ärztin wegen erheblicher Patientengefährdung entlassen
Ärztin berücksichtigt bestehende Beschwerden nicht
Die Benützung eines Heilstollens soll grundsätzlich zur Verbesserung des Heilungsprozesses der Patienten beitragen und darf nur dann genehmigt werden, wenn nicht bestehende Beschwerden dagegen sprechen. Die in einem therapeutischen Zentrum beschäftigte Ärztin hat jedoch die beim Patienten vorliegenden (potentiellen) Gefahren nicht berücksichtigt. Ausgehend vom (hohen) Alter des Patienten und unter Einbeziehung seiner Krankheiten, hätte die Ärztin, sofern sie entsprechend ihrer ärztlichen Berufsausbildung "lege artis" agiert hätte, die mit der Benützung des Heilstollens einhergehenden veranlagungsbedingten Komplikationen - bis zum plötzlichen Herztod - erkennen, vorhersehen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen.
Entlassung gerechtfertigt
Das OLG Wien sah im Verhalten der Ärztin einen derartigen Vertrauensverlust gegenüber dem Arbeitgeber, sodass die Entlassung aus diesem Grund gerechtfertigt war.
(Quelle: ARD 6388/15/2014)