Ärztin mit ius practicandi – Gehalt einer Turnusärztin?
Turnusärztin arbeitet nach Ausbildungsende im Spital weiter
Nach Ende der Turnusarztausbildung wurde eine Ärztin weiterhin als Turnusärztin beschäftigt, zumal keine Planstelle für eine Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung stand. Voraussetzung für eine Honorierung in der höheren Gehaltsgruppe war jedoch die tatsächliche Verwendung als Ärztin für Allgemeinmedizin. Entgegen der Ausführungen der Klägerin gelang ihr nicht der Beweis, dass sie als eigenverantwortlich agierende Ärztin für Allgemeinmedizin eingesetzt wurde. Laut Feststellungen des Gerichtes wurden die ihr übertragenen Aufgaben regelmäßig von den Oberärzten vidiert.
Der OGH (9 ObA 140/13y) bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Berufungsgerichtes und sah es als gerechtfertigt, dass die Ärztin wie eine Turnusärztin entlohnt wurde.
Die Ärztin klagte zusätzlich Überstundenentgelt ein, das jedoch wegen Verjährung nicht zugesprochen wurde.
Gehaltseinstufung nach tatsächlichem Aufgabenbereich
Die Gehaltseinstufung richtet sich nicht nach der Befähigung, sondern danach, wie die Turnusärztin tatsächlich eingesetzt wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.