Ärztekammer kein Recht auf Aufhebung von Bestimmungen der Reihungskriterien-Verordnung zur Stellenvergabe
Besondere Berücksichtigung des weiblichen Geschlechts bei Stellenvergabe
Die Reihungskriterienverordnung sieht bei der Stellenvergabe vor, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Reihung der BewerberInnen beim Sonderfach “Frauenheilkunde und Geburtshilfe” auch die “durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit” zu berücksichtigen ist. Das Erfüllen dieser Voraussetzung ist laut dieser Verordnung mit 10 % aller erreichbaren Punkte zu bewerten. Die jeweiligen Gesamtvertragsparteien legen die erreichbaren Punkte konkret fest.
Die Ärztekammer für Kärnten begehrte kurz zusammengefasst die Aufhebung dieser Bestimmungen mit der Begründung, dass der Ärztekammer bei der Stellenvergabe aufgrund dieser kein Ermessenspielraum zukäme, die Bestimmungen unmittelbar anwendbar seien und die Rechtssphäre der Ärztekammer verletzen würden.
Erläuterungen des VfGH
In der bisherigen Rechtsprechung hat der VfGH bei derartigen Anträgen und deren Zulässigkeit immer danach unterschieden, ob die Rechtsstellung der gesetzlichen Interessenvertretung direkt betroffen ist oder “nur” jene deren Mitglieder. Entsprechend dieser Grundsätze wurde in der Vergangenheit beispielsweise die Antragslegitimation der Österreichischen Ärztekammer “gegen eine gesetzliche Ermächtigung des Gesamtvertrages betreffend kasseneigene Ambulatorien” von vornherein verneint, zumal nicht die Rechtsposition der Ärztekammer direkt betroffen war. Hingegen wurde die “Antragslegitimation gegen eine gesetzliche Verpflichtung der Ärztekammer zur Einrichtung eines Entschädigungsfonds” bejaht, da in diesem Fall unmittelbar in die Rechtsposition der Ärztekammer eingegriffen wird.
Auch im konkreten Fall hat der VfGH entschieden, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Ordinationsstellenvergabe nicht die rechtlichen Interessen der Ärztekammer schützen sollen und diese daher auch kein Recht “auf eine bestimmte Gestaltung der Kriterien für die Auswahl der Vertragsärzte” hat. Die in Frage gestellten Bestimmungen der Reihungskriterienverordnung betreffen daher laut VfGH nur die BewerberInnen direkt.
Zusammenfassung
Nach dieser Entscheidung des VfGH hat die Ärztekammer bei der Ordinationsvergabe der Reihungskriterienverordnung zwar zu entsprechen, sie ist jedoch nicht befugt, die Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen bezüglich der Stellenvergabe für das Sonderfach “Frauenheilkunde und Geburtshilfe” zu verlangen. Laut Ausführungen des VfGH greifen diese Bestimmungen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Ärztekammer ein.