Ärztegesetz im Hinblick auf Austragung aus der Ärzteliste verfassungswidrig
VwGH initiiert Überprüfung des Ärztegesetzes
Beim VwGH war eine Beschwerde einer Ärztin anhängig, der mittels Bescheid des Präsidenten der ÖÄK die Ausübung des Arztberufes mangels gesundheitlicher Eignung untersagt wurde. Entsprechend dieses Bescheides habe diese erforderliche gesundheitliche Eignung aus physischen und psychischen Gründen bereits von Anfang an gefehlt.
In einem weiteren Fall wurde der VwGH mit einer Beschwerde eines Arztes konfrontiert, dessen Berechtigung für die Ausübung des Arztberufes aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung weggefallen ist und daher die Streichung aus der Ärzteliste erfolgte.
Daraufhin leitete der VwGH eine Überprüfung der ärztegesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Austragung aus der Ärzteliste beim VfGHein.
Ärztegesetz hinsichtlich Streichung aus Ärzteliste verfassungswidrig
Laut Ärztegesetz erlischt die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung unter anderem, wenn eine für diesen Beruf erforderliche Voraussetzung weggefallen ist oder wenn eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Die im Zusammenhang mit der Streichung aus der Ärzteliste notwendigen Verfahren hat die ÖÄK im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. In diesen Verfahren entscheidet der Präsident der ÖÄK als erste und letzte Instanz. Diese ärztegesetzlichen Bestimmungen hat der VfGH mit Wirksamkeit 30. Juni 2015 aufgehoben.
Begründung
Zentrales Argument des VfGH war, dass „im Falle einer Streichung aus der Ärzteliste nicht bloß die überwiegenden Interessen der ÖÄK bzw. einer Ärztekammer in den Bundesländern, sondern – in zumindest gleicher Weise – auch öffentliche Interessen berührt werden.“
Eine ausführlichere Darstellung finden Sie auch zum vergleichbaren Thema der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung zurNichteintragung in die Ärzteliste.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.