Änderungen bei der Pflegefreistellung
Pflegefreistellung, oftmals auch als Pflegeurlaub bezeichnet, gebührt gem. § 16 Urlaubsgesetz zum einen für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind der Ehegatte, Lebensgefährte sowie Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern,…) sowie Wahl- und Pflegekinder. Dafür gebührt 1 Woche Pflegefreistellung pro Kalenderjahr. Bei Kindern unter 12 Jahren gebührt eine weitere Woche.
Zum anderen steht Pflegefreistellung auch für die notwendige Betreuung von Kindern zu, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus bestimmten Gründen an der Betreuung verhindert ist.
Neu ab 1.1.2013: der Anspruch auf Pflege- oder Betreuungsfreistellung wurde erweitert auf
- leibliche Kinder, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben (dabei ist unbeachtlich, ob dem vom Kind getrennt lebenden Elternteil die Obsorge für das Kind zukommt oder nicht)
- leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben
Neu ist auch, dass im Fall des stationären Aufenthalts von noch nicht 10-jährigen Kindern in einer Krankenanstalt nun ein Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht. Es genügt also für noch nicht 10-jährige Kinder der bloße stationäre Aufenthalt in einem Krankenhaus, unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung für die Begründung eines Freistellungsanspruches.
Für über 10-jährige Kinder besteht im Falle einer Krankenhausbegleitung nur in außerordentlichen Fällen ein Anspruch auf Pflegefreistellung, etwa, wenn die Notwendigkeit besteht, dem Kind nach einer außerordentlich schweren und in seinem Zustand stark beeinträchtigenden Operation durch intensive Kontakte die erforderliche psychische Betreuung im Krankenhaus zukommen zu lassen.
Linz, am 28.1.13
Dr. Maria Leitner