6 Monate Erwerbstätigkeit für einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Mutter stellt Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht unter anderem nur dann zu, wenn die Mutter unmittelbar vor der Geburt durchgehend 6 Monate erwerbstätig war. Die Klägerin war im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses ab 8. Juli 2013 bis zum Beginn des Mutterschutzes beschäftigt. Der letzte Arbeitstag war der 7. Jänner 2014 und ab 08. Jänner 2014 bezog die Klägerin Wochengeld.
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen?
Die beklagte Gebietskrankenkasse lehnte den Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ab mit der Begründung, dass die Mutter ab 07. Juli 2013 (und nicht erst ab 08. Juli 2013) bis zum 07. Jänner 2014 beschäftigt sein hätte müssen.
Einbeziehung des ersten Arbeitstages?
Zentrale Frage war in diesem Fall, ob der erste Tag des Dienstverhältnisses, also der 08. Juli 2013, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraumes zu berücksichtigen ist. Der OGH (10 ObS 49/15a) entschied, dass der 8. Juli 2013 einzurechnen war, d.h. der 7. Jänner 2014 war der letzte Tag der 6-Monats-Frist. Begründet wurde dies vor allem damit, dass bei Dauerrechtsverhältnissen der ereignisauslösende Tag – konkret der 8. Juli 2013 – einzubeziehen ist.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld steht zu
Da die klagende Mutter am letzten Tag der 6-Monats-Frist, am 07. Jänner 2014, noch beschäftigt war, bestand der Anspruch auf Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zu Recht.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.