Planungsinstrumente des österreichischen Gesundheitswesens laut VfGH großteils verfassungskonform
Der VfGH (VfGH-Prüfungsbeschluss vom 6.10.2021 V 46/2019-11 u.a.) hat im November 2021 insg. rund 10 Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die Gesundheitsstruktur in Österreich betreffen, in Prüfung gezogen.
Im Juni 2022 hat der VfGH (VfGH 30.6.2022, G 334-341/2021-29, V 265/2021-29) dieses Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren mit einem bemerkenswerten 208-Seiten-Erkenntnis abgeschlossen. Im Ergebnis stellt der VfGH fest, dass die gesamte integrative Planung im Gesundheitswesen in die Zuständigkeit des Bundes fällt, die Länder aber der Einschaltung der Gesundheitsplanung GmbH zustimmen müssen.
Das System der Gesundheits-Zielsteuerung ist somit grundsätzlich verfassungsmäßig.
Es bestehen auch keine Bedenken des VfGH dagegen, dass für die selbständigen Ambulatorien in den Krankenanstaltengesetzen des Bundes und der Länder eine Bedarfsprüfung vorgesehen ist, die unter Bindung an den ÖSG und RSG zu erfolgen hat.
Es wurden aber zwei Bestimmungen im GesundheitszielsteuerungsG als verfassungswidrig aufgehoben, dessen Vollzug in die mittelbare Bundesverwaltung fällt und damit eine Zustimmung der Länder erforderlich ist (welche nicht eingeholt wurde):
- § 23 Abs 4 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (samt bezughabende Verordnungen der GesundheitsplanungsGmbH)
- § 23 Abs 5 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Diese Sanierung der Bestimmungen hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen (im Wesentlichen bedeutet das die Einholung der Zustimmung der Länder bis Ende 2023).
Dr. Barbara Postl, MBA LL.M.