Keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
Klage nach Knieoperation
Die Patientin begehrte vom beklagten Arzt Schmerzengeld und den Ersatz von Heilbehandlungs- und Fahrtkosten für die ärztliche Behandlung sowie für die zwei Operationen ihrer Knieverletzung mit dem Argument, dass sie nicht korrekt über die möglichen Folgen des Eingriffes informiert wurde. Das Erstgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht bestätigte dieses Ergebnis, ließ jedoch nachträglich die Revision zur Frage zu, „ob der festgestellte Inhalt der Aufklärungsgespräche vor den Operationen, insbesondere die Formulierung, es können keine Garantie für den Erfolg der Operation gegeben werden, als ausreichende Aufklärung hinsichtlich der eingetretenen Operationsrisiken (Weiterbestehen der Beschwerdesymptomatik und Bewegungseinschränkungen nach Arthroskopien im Kniegelenk) zu betrachten sei“.
Unzulässigkeit der Revision
Der OGH (9 Ob 80/21m) erachtete die Revision für unzulässig und wiederholte die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärung: Zentrales Kriterium für die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die medizinische Behandlung bzw. Operation eingegriffen werde. Durch die Aufklärung muss daher der Patient die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs in den Grundzügen erfassen können. Der Umfang und damit auch die Anforderungen an die Aufklärung hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde der Patientin nicht „bloß mitgeteilt, dass keine Garantie für den Erfolg der Operation gegeben werden könne“, sondern sie wurde auch schriftlich über bestimmte mögliche Komplikationen, beispielsweise über Gefäß-, Nerven- oder Spätschäden sowie Infektionen aufgeklärt. Hinsichtlich weiterer Komplikationen verzichtete sie auf eine weitere Aufklärung. Der OGH wies noch einmal explizit darauf hin, dass das unmittelbare ärztliche und persönlich durchzuführende Aufklärungsgespräch durch nichts – auch nicht durch eine formularmäßige und daher schriftliche Information – ersetzt werden könne. Im konkreten Fall konnte jedoch der Arzt beweisen, dass die Aufklärung mündlich erfolgte.
Ordnungsgemäße Aufklärung
Da dem Arzt keine Verletzung seiner Aufklärungspflicht anzulasten war, wurden eine Haftung und somit auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch verneint.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA