Ärztin wurde die Löschung aus Bewertungsportal verwehrt
Klage auf Löschung der veröffentlichten Daten
Die Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie klagte den Betreiber der Internetplattform auf Entfernung der ohne ihre ausdrückliche Zustimmung veröffentlichten Daten sowie der damit verknüpften – zum Teil schlechten - Bewertungen und Erfahrungsberichte und begehrte die zukünftige Unterlassung der Aufnahme und Verarbeitung ihrer Daten.
Klagebegehren abgewiesen
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision an den OGH (6 Ob 198/21t) zu.
Der Oberste Gerichtshof hielt diese Revision zwar für zulässig, zusammengefasst jedoch aus folgenden Gründen für nicht berechtigt:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der klagenden Fachärztin durch die Beklagte als Betreiberin der Bewertungsplattform war rechtmäßig. Erstens nimmt die Beklagte mit der gegenständlichen Datenverarbeitung sowohl eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Portalnutzer wahr (Überblick über das Angebot an ärztlichen Leistungen kombiniert mit den Erfahrungsberichten und Bewertungen der Patienten), zweitens ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich und drittens überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Fachärztin die von der beklagten Partei mit dem Portalbetrieb wahrgenommenen berechtigten Interessen nicht. Die Interessenabwägung hat immer anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
Der OGH führt diesbezüglich aus: „Im gegebenen Zusammenhang ist wesentlich, dass die Bewertung allein die von der Öffentlichkeit wahrnehmbare berufliche Tätigkeit der Erstklägerin betrifft, die nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann als die Privatsphäre.“ Diese Abwägung ging daher zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit und zulasten der Ärztin aus, deren Wunsch es gewesen wäre, online nicht genannt zu werden. Der OGH setzte sich auch mit möglichen Missbrauchsgefahren auseinander und war sich dieser auch bewusst: Da für eine Anmeldung lediglich eine E-Mailadresse sowie das Geburtsdatum anzuführen, der Benutzername frei wählbar sei und für die Punktevergabe der Bewertung lediglich die Bestätigung abverlangt würde, dass man Patient des betroffenen Arztes war, besteht natürlich auch die Problematik, dass möglicherweise jemand bewertet, ohne tatsächlich Patient gewesen zu sein. Eine weitergehende Authentifizierung würde allerdings möglicherweise Patienten von der Bewertung abhalten. Im Zuge dieser Gesamtabwägung überwogen daher für den OGH die Interessen der Internetplattform sowie dessen Nutzer.
Auch der Umstand, dass in jedem Arztprofil via „Slider“, weitere Ärzte angezeigt werden, die sich in dessen Nähe befinden, wurde nicht als unrechtmäßig angesehen. Laut Feststellung erfolgte weder eine Bevorzugung noch eine Vorreihung der bezahlten Premiumprofile und auch keine „Umleitung“ präsumtiver Patienten zu zahlenden Kunden der beklagten GmbH.
Unlauterer Wettbewerb?
Da die klagende Fachärztin laut Ausführungen der Gerichte nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, lag auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Dem Sachverhalt liegen auch keine Anhaltspunkte zugrunde, die auf eine Missachtung der gesetzlichen Werbebeschränkungen der Ärzte und der Werberichtlinie der ÖÄK schließen ließen.
Für den Durchschnittsadressaten bestünde zudem kein Zweifel, dass es sich bei aufwändiger gestalteten Einträgen im Portal der Beklagten um bezahlte Dienste handelt, weswegen auch keine Irreführungseignung der Nutzer in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gegeben sei.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der selbständig tätige Arzt im beruflichen Bereich der Gefahr schlechter Bewertungen, auch wenn diese anonym erfolgen, ausgesetzt ist und diese grundsätzlich hinnehmen muss. Bei der Verbreitung kreditschädigender oder beleidigender Äußerungen kann jedoch mit der Betreiberin der Internetplattform Kontakt aufgenommen und die Beseitigung rechtswidriger Inhalte verlangt werden.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M, MBA