Keine kumulative Verrechnung endoskopischer Positionen
Die Landesberufungskommission (LBK Bgld 1/2011) hat entschieden, dass ein zur Burgenländischen Gebietskrankenkasse im Vertragsverhältnis stehender Vertragsfacharzt für Innere Medizin keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Reinigungs-, bzw. Desinfektionsmittels, welches nicht im Pro – Ordinatione – Bedarf enthalten ist, hat. Konkret forderte der Antragsteller bestimmte Desinfektionsmittel zur Reinigung von Endoskopie Zubehör für die von ihm angeschaffte Waschmaschine. Im Pro-Ordinatione-Katalog ist nur ein einziges Desinfektionsmittel für die manuelle Kaltdesinfektion des Coloskops enthalten.
Die Gebietskrankenkasse stellte laut Aussagen des Vertragsarztes anderen Vertragspartnern auch Desinfektionsmittel für die maschinelle-chemothermische Reinigung von Endoskopen mit Waschmaschinen zur Verfügung, allerdings waren diese nicht mit der vom antragstellenden Vertragsarzt verwendeten Waschmaschine kompatibel.
Der antragstellende Vertragsarzt begehrte zusätzlich die kumulative Verrechnungsmöglichkeit der in der Honorarordnung im Zusammenhang mit der Endoskopie bestehenden Positionen. Konkret ging es um die Position 230 (Rektoskopie - € 23,98), Position 231 (Endoskopische Untersuchung im Bereich des Colon descendens - € 70,00) und die Position 232 (Endoskopische Untersuchung im Bereich des Colon transversum - € 128,00). Die ab 01.04.2011 erfolgte Neutextierung der Position 231 (unvollständige Coloskopie – Untersuchung kann oder muss aus medizinischen Gründen nicht zum Coekum durchgeführt werden) und der Position 232 (vollständige Coloskopie) war für das bestehende Verfahren ohne Relevanz und wurde zudem nur als zusätzliche „Klarstellung“ gesehen.
Die LBK hat entschieden, dass die drei Positionen betreffend endoskopische Untersuchungen nicht additiv verrechnet werden dürfen, sondern die jeweils höher dotierte Position die Verrechenbarkeit der jeweils niedrigeren ausschließe.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.